Die Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „KanuvereinWilde Welle“. Er hat seinen Sitz
in Bahlingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
lautet der Name des Vereins „Kanuverein Wilde Welle e.V. “.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird erreicht durch:
• Pflege und Ausübung des Kanusports.
• Förderung der Sozialkompetenz und der Persönlichkeitsentwicklung bei
Kindern und Jugendlichen, sowie die Förderung des Interesses im Umgang
mit der Natur. Verwirklicht wird dies insbesondere durch Organisation
und Durchführung von Kinder- und Jugend-Kanufreizeiten mit Mitteln
der Erlebnispädagogik.
Der Verein bemüht sich um Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen
Institutionen, Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
und Vereinen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen
Vertreter/s.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,
steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche
dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem
Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen
eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet
im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung
der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds
bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung
des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/
innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
dem Gesetz ergeben.
Möglichst im 1.Halbjahr jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einerWoche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet
und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder
für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen
Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder beiWegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
Vorstehende Satzung wurde am ————— in ————- von der
Gründungsversammlung beschlossen. Hierfür zeichnen die Gründungsmitglieder.

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